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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
    1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen AMBIENTCONSULT, 3361 Aschbach Markt, Am Sonnenhang 2 mit der Zweigstelle 3333 Böhlerwerk, Waidhofnerstraße 9, und dem Unternehmen (Auftraggeber).
    2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz und Folgeaufträge. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
    3. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von AMBIENTCONSULT ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
    4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
    5. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass diese AGB im Internet unter www.AMBIENTCONSULT.com abrufbar sind.
    6. Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  2. Angebote, Nebenabreden
    1. Die Angebote des Ziviltechnikerbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Angebotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in dem vom zuständigen Fachverband herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt AMBIENTCONSULT zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.
    2. Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
    3. Enthält eine Auftragsbestätigung des Ziviltechnikerbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
    4. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
  3. Auftragserteilung
    1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen AGB.
    2. Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet mit der Erfüllung zu beginnen.
    3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
    4. Entsprechen die vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen bzw. Vorgaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde das Ingenieurbüro von Umständen, die eine andere Vorgehensweise, Leistung bzw. Ausführung bedingt hätten, verspätet oder nicht in Kenntnis gesetzt, so gehen die Kosten für die anfallenden notwendigen Änderungen zu Lasten des Auftraggebers.
    5. AMBIENTCONSULT verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
    6. AMBIENTCONSULT kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. AMBIENTCONSULT ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
    7. AMBIENTCONSULT kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ziviltechnikerbüros Aufträge erteilen. AMBIENTCONSULT ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat AMBIENTCONSULT den Auftrag selbst durchzuführen.
  4. Leistungsausführung und –umfang
    1. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
    2. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
  5. Leistungsfristen und –termine
    1. Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.
    2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
    3. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
  6. Honorar
    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom zuständigen Fachverband (i.d.F. Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten) herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
    2. Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann der Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt geltend machen.
    3. Pauschalpreis/-entgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert (unechter Pauschalpreis). Änderungen des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf den Pauschalpreis.
    4. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
    5. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
    6. Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
    7. Das Zahlungsziel beträgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage netto. Maßgeblich ist das Einlangen beim Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen in der Höhe von € 5,00 pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Die Verzugszinsen betragen 12 % per anno.
    8. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offene Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.
    9. Ohne schriftliche Zustimmung von AMBIENTCONSULT dürfen allfällige dem Auftraggeber des Ingenieurbüros gegenüberstehenden Forderungen nicht an Dritte abgetreten werden.
  7. Gewährleistung und Schadenersatz
    1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
    2. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt werden.
    3. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
    4. AMBIENTCONSULT hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
  8. Rücktritt vom Vertrag
    1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
    2. Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-) Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.
    3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch AMBIENTCONSULT unmöglich macht oder erheblich behindert, ist AMBIENTCONSULT zum Vertragsrücktritt berechtigt.
    4. Ist AMBIENTCONSULT zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
  9. Erfüllungsort für alle Büroleistungen sind die Bürostandorte von AMBIENTCONSULT
  10. Geheimhaltung
    1. AMBIENTCONSULT ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
    2. AMBIENTCONSULT ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
  11. Schutz der Unterlagen, Datenschutz, Veröffentlichungsrecht
    1. AMBIENTCONSULT behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen) vor.
    2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von AMBIENTCONSULT zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
    3. AMBIENTCONSULT ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
    4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat AMBIENTCONSULT Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
  12. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  13. Rechtswahl, Gerichtsstand
    1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und AMBIENTCONSULT kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
    2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von AMBIENTCONSULT vereinbart.
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